Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 85 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsvorschrift § 85 regelt in Abs. 1 bis 10 (zu diesen Rz 7 bis 42) Fragen, die sich für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Rechts auf Verfahren ergeben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BDG am 1. Januar 2002 (Art. 27 Abs. 1 S. 3 BDiszNOG 2001 [D 068 Nr. 3]) noch nicht abgeschlossen waren (sog. „Altfälle“). Dies auch im Hinblick auf die institutionellen Veränderungen, die sich aus der Auflösung der Einrichtungen des BDiA und des BDiG ergaben (dazu Rz 14, 31). Abs. 11 schreibt fest, dass die im Jahr 2011 nach der BDO bestellten Beamtenbeisitzer beim BVerwG weiter im Amt bleiben (dazu Rz 42a). Wurde 2009 die Gerichtsgebührenfreiheit aufgehoben, bedurfte es mit Abs. 12 einer Übergangsregelung für vor dem 31. Dezember 2009 gerichtshängig gewordene Disziplinarverfahren (Rz 42b).

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