§ 86 Verwaltungsvorschriften
Entsprechend der Vorgängervorschrift § 131 Abs. 1 BDO (Rz 5) enthält § 86 eine Ermächtigung zum Erlass der für die Durchführung des BDG erforderlichen Verwaltungsvorschriften (VwV-Ermächtigung). Derzeit ist von dieser Ermächtigung allerdings noch kein Gebrauch gemacht worden (Rz 13). Mit der Ermächtigung des „BMI“ (aktuelle Bezeichnung, s. Rz 5 a.E.) zum Erlass erforderlicher VwV zur Durchführung des BDG wird bezweckt, diesem für das Disziplinarrecht der Bundesbeamten zuständigen Ministerium hierfür die Zuständigkeit zuzuweisen. Doch stellt sich die Sinnfrage. Gäbe es (wie in einigen Ländern, s. Rz 14) keine solche Vorschrift, würde auch dann das BMI von Haus aus berechtigt sein, kraft Ressortzuständigkeit für das BDG und seines Weisungsrechts allgemeine VvV auf diesem Gebiet im Interesse eines einheitlichen Gesetzesvollzugs zu erlassen. So gesehen hat die Vorschrift nur klarstellende (deklaratorische) Bedeutung. Jedenfalls ist §86, was ferner seine eher geringe Bedeutung anzeigt, keine Regelung, die die Verpflichtung des BMI zum Erlass derartiger VwV begründet. Die Sinnfälligkeit es zu tun, beruht auf von dieser Vorschrift letzthin unabhängigen Erwägungen (auch hierzu Rz 13).
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