§ 86 Zeugen und Sachverständige
Die mit „Zeugen und Sachverständige“ überschriebene Vorschrift deckt diesen Themenbereich nicht ab. Das Recht dieser Beweismittel wird von der WDO vielmehr im Rückgriff auf die StPO (§ 91 Abs. 1) vorausgesetzt (systematische Einbindung, s. Rz 5 ff.); nur spärliche WDO-Vorschriften (zu diesen Rz 4) sprechen, wie § 86, Einzelfragen im Zusammenhang mit Zeugen und Sachverständigen an.
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