§ 87 Grundsatz
Die §§ 87 bis 91 ArbGG regeln das Beschwerdeverfahren, das die Fortsetzung des Beschlussverfahrens in zweiter Instanz ist. Es wird durch die Einlegung der Beschwerde eingeleitet, die gegen alle die erste Instanz beendenden Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Fachkammern) gegeben ist. Durch die Verweisung des § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG gelten weitgehend die Vorschriften über die Berufung im Urteilsverfahren und durch die weitere Verweisung in § 64 Abs. 6 ArbGG die Regelungen für die Berufung im Zivilprozess entsprechend.
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