Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 88 Abfindung

Die Vorschrift des § 88 ist einmal wegen Fristablaufs teilweise nicht mehr anwendbar (vgl. Abs. 1) und andererseits auch wegen Zeitablaufs kaum mehr vollziehbar (vgl. Abs. 2). In erster Linie im Vollzug noch für neu eintretende Versorgungsfälle von Bedeutung, in denen jedoch die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 zu beachten ist (s. O § 6 Rz 79-84, speziell Rz 83). § 88 Abs. 1 hält die bisherigen Vorschriften in Bund und Ländern über die Abfindung verheirateter Beamtinnen bei ihrer Entlassung auf Antrag noch für eine Übergangszeit aufrecht. § 88 Abs. 2 ermöglicht erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtinnen die Rückzahlung einer früher erhaltenen Abfindung sowie den Verzicht auf eine zugesicherte, aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente. Die Vorschrift will einerseits die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Abfindung nicht unvermittelt abschneiden, andererseits aber die eigenständige Alterssicherung der Beamtin verbessern.

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