§ 88 Errichtung
§ 88 leitet Abschnitt 1 des Kapitels 5 (§§ 88 bis 92) über die Bildung, Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen sowie deren Zuständigkeit und Aufgaben ein. Die Stufenvertretungen fallen als gewählte Vertretungsorgane unter den Oberbegriff „Personalvertretungen“ (s. § 4 Abs. 1 Nr. 7). Unter den Begriff „Stufenvertretungen“ fallen dabei nur der Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat. In der Struktur der BPersVG-Novelle 2021 ist § 88 beschränkt auf die Einrichtung der Stufenvertretungen dem Grunde nach. Die Vorschrift geht zurück auf § 51 Abs. 1 PersVG 1955.
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