§ 88 Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 88 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 85 WDO. Die Überschrift wird prägnanter gefasst. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Vorschrift neu gegliedert.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0088


