Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 89 Einlegung

§ 89 ArbGG regelt mit der Einlegung, Begründung, Verwerfung und Rücknahme wesentliche förmliche Aspekte der Wahrnehmung des Rechtsmittels der Beschwerde. Die Vorschrift wird durch § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG ergänzt, nach dem die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung entsprechend gelten (s. L § 87 ArbGG Rz 14 ff.). Von daher ist die Überschrift „Einlegung“ in dem Sinne inhaltlich zu weit gefasst, als § 89 ArbGG nur in Form einer lex specialis bestimmte Aspekte der Beschwerdeeinlegung adressiert und insoweit die allgemeine Verweisung des § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG als die zugehörige lex generalis sektoral verdrängt.

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