Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 89 Wahl und Zusammensetzung

Die Vorschrift ersetzt § 53 Abs. 2 bis 5 F. 1974 (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 129). § 89 regelt die Wahl der Stufenvertretungen überwiegend durch Verweisungen auf die Regeln für örtliche Personalräte mit wenigen Modifikationen. Die Mitglieder der Stufenvertretungen werden von den zum Geschäftsbereich der zu wählenden Stufenvertretung gehörenden Beschäftigten gewählt (Abs. 1; Prinzip der Urwahl). Es werden also nicht Mitglieder der Personalräte oder des Bezirkspersonalrats in die jeweilige Stufenvertretung als Mitglieder entsandt (s. zur Delegation von Mitgliedern § 55 BetrVG und Rz 7). Abs. 2 bis 4 regeln das Verfahren der Wahl der Stufenvertretungen. Abs. 2 sieht dazu die Durchführung nach den für die Wahl des Personalrats geltenden Vorschriften (§§ 13 bis 26) mit zwei Ausnahmen und zugehörigen Modifikationen vor. Abs. 3 beschreibt dazu das Modell der gleichzeitigen Wahlen aller Ebenen mit leitenden und durchführenden Wahlvorständen. Abs. 4 enthält eine abgewandelte Mindestsitzregelung.

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