§ 9 Sonstige Erfordernisse
Die Vorschrift ging inhaltlich nahezu unverändert aus § 9 PersVWO 1955 hervor. Bei Erlass der BPersVWO wurde lediglich in Abs. 2 der letzte Halbsatz angefügt.
Im Zuge der Einführung eines allgemeinen Wahlvorschlagsrechts der Gewerkschaften 1989 wurde durch die Verordnung vom 25.10.1989 (BGBl. I S. 1921) Abs. 3 S. 2 angefügt und dieser Grundsatz folgerichtig auch auf deren Wahlvorschläge erstreckt.
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