§ 91 Entscheidung
§ 91 behandelt den abschließenden Beschluss im Beschlussverfahren der zweiten Instanz. Die Regelung korrespondiert damit im Beschlussverfahren dem § 84 ArbGG in erster Instanz, und entspricht strukturell dem Berufungsurteil im Urteilsverfahren. Der frühere § 91 Abs. 3 ArbGG, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde regelte, ist im Zuge der ArbGG-Novelle 1979 gestrichen und rechtssystematisch richtig in § 92 Abs. 1 ArbGG verlagert worden.
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