Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 92b Pflegezeit mit Vorschuss

Bereits mit dem durch Art. 1 Nr. 5 G v. 3.7.2013 (BGBl. I S. 1978) mit Wirkung vom 11.7.2013 eingeführten § 92a BBG a. F. wurde das für den Bereich der Privatwirtschaft und für Tarifbeschäftigte seit dem 1.12.2012 geltende Familienpflegezeitgesetz – FPfZG – (BGBl. I 2011 S. 2564) im Beamtenbereich wirkungsgleich nachvollzogen, mit dem eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden für Beamtinnen und Beamte für längstens 24 Monate zur Pflege einer pflegebedürftigen Angehörigen oder eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung mit finanzieller Förderung ermöglicht wurde. Damit sollte auch im Beamtenrecht des Bundes der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass die familiäre Fürsorge für Ältere immer mehr gesellschaftspolitische Bedeutung gewinnt (BTDrucks. 17/12356 S. 2).

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