Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 93 Verteidigung

§ 93 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des bisherigen § 90 WDO. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Vorschrift neu gegliedert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0093