§ 94 Einleitungsbehörden
Werden in §§ 92, 93 der „Einleitungsbehörde“ Befugnisse als Disziplinarorgan zugewiesen, regelt § 94, welche Stellen für welche Soldaten Einleitungsbehörden sind und welche der Einleitungsbehörden im konkreten Fall zuständig ist. Der Begriff „Einleitungsbehörde“ ist eine wehrdisziplinarrechtliche Wortschöpfung (wie ehedem für die BDO nach deren § 35, s. Rz 18). Dahinter steht, dass nicht per se die Kommandobehörde auch Einleitungsbehörde ist, sondern immer nur ein Disziplinarvorgesetzter, dem diese Dienststellung zugewiesen ist (Dau, WDO, 6. Aufl. 2013, § 94 Rz 1).
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