§ 94 Hinweispflicht
Der mit dem DNeuG eingeführte § 94 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 72c BBG a.F.; die Vorschrift ist an die geschlechtergerechte Sprache angepasst worden. Die Regelung korrespondiert mit § 25. Während dieser in seinem Satz 2 ein Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und familienbedingtem Urlaub normiert (s. dazu L § 25 Rz 5, 6), begründet § 94 eine Hinweispflicht des Dienstherrn gegenüber den Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beantragenden Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der Nachteile, die sich aus den rechtlichen Folgen der Teilzeit oder Beurlaubung ergeben. § 94 stellt eine Ausnahmeregelung dar. Wegen der insbesondere finanziell erheblichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und längerfristigem Urlaub ist der Gesetzgeber mit der Hinweispflicht von dem sonst geltenden Grundsatz abgerückt, wonach die Beamtinnen und Beamten nicht von ihrem Dienstherrn über die für sie allgemein geltenden Rechtsvorschriften aufgeklärt werden müssen (s. L § 78 Rz 23 ff.).
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