§ 94 (Rahmenvorschriften)
Die §§ 95 bis 106 F. 1974 enthielten Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung; die anschließenden §§ 107 bis 109 F. 1974 waren hingegen unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften. Diese Mischung aus teils umsetzungsbedürftigen Rahmenregelungen und teils unmittelbar geltenden Einzelregelungen beruhte auf der damaligen weiten Fassung der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Nr. 1 GG.
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