§ 95 Zuständigkeit
Die Vorschrift ersetzt § 82 Abs. 3 und teilweise Abs. 4 F. 1974 (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 130). Die Vorschrift geht zurück auf den vormaligen § 74 Abs. 3 und 4 PersVG 1955. Dort war inhaltlich bereits die bis heute gültige Aufgabenzuweisung für den Gesamtpersonalrat, im Kern entsprechend der Regelung für Stufenvertretungen, verankert (s. G § 92 Rz 2).
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