Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 96 Einleitungsverfügung

§ 96 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, die Regelungen des bisherigen § 93 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0096