Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 96 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren

Erfährt die Einleitungsbehörde von der bereits erfolgten Erledigung eines Disziplinarfalles (Rz 13) durch den (regelmäßig nächsten) Disziplinarvorgesetzten und stellt sie nach eigener Einschätzung fest, dass die Sache im gerichtlichen Disziplinarverfahren hätte verfolgt werden müssen (gebotene Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme, Rz 15), verschafft § 96 Abs. 1 die Befugnis, noch diesbezüglich nach § 93 Abs. 1 (Yt § 93 Rz 14ff.) eine Einleitungsverfügung erlassen zu können (Zulässigkeit, auch Ermessensausübung, s. Rz 12 ff., 17). Es gehört nicht zum allgemeinen Regelungsgehalt der Vorschrift, wird von ihr aber im systematischen Zusammenhang (Rz 5) vorausgesetzt, dass ggf. zur weiteren Klärung der Einleitungsfrage auch Vorermittlungen (§ 92) geführt werden können und dass im Einleitungsfall nach § 96 Abs. 1 S. 1 dann das gerichtliche Disziplinarverfahren weiterzubetreiben ist, wie auch sonst (Ermittlungen nach § 97 und – sofern nicht Einstellung (§ 98) – Anschuldigung durch den WDA, gerichtliches Erkenntnisverfahren). Erst bei dem Verfahrensstadium der Entscheidungsreife setzt § 96 Abs. 2 ein, der Maßgaben für die gerichtliche Entscheidung regelt (S. 1, Rz 22ff.) sowie die Frage, ob ggf. ein Anspruch auf Ausgleich besteht (S. 2, Rz 25ff.).

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