Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 97 Einleitungsbehörden

§ 97 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 94 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0097