Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 97 Ermittlungsgrundsätze

§ 97 verhält sich zum Ermittlungsauftrag des WDA (Abs. 1, s. Rz 13ff.), zur Erstanhörung des Soldaten (Abs. 2, Rz 24ff.) sowie zum weiteren Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen (Abs. 3, Rz 35ff.). Damit jedoch ist das Thema gemessen an der Titelüberschrift, wenn es „Ermittlungen des WDA“ heißt, nicht erschöpfend abgedeckt und es bleibt auch der Regelungsumfang der Vorschrift hinter ihrer Überschrift „Ermittlungsgrundsätze“ zurück. So ergibt erst die (insbesondere auch systematische) Auslegung, dass neben den in der Vorschrift zum Ausdruck gebrachten Ermittlungsgrundsätzen, wie z.B. dem Grundsatz umfassender, objektiv zu führender Ermittlungen (Rz 13), gerade auch dem Grundsatz rechtlichen Gehörs (Rz 2), weitere Ermittlungsgrundsätze beachtlich sind, wie sie schon für die Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten nach § 32 gelten (worauf verwiesen werden kann; im Einzelnen auch Schwandt ZBR 1994, 357, 362ff.), so vor allem der Untersuchungsgrundsatz (Yt § 32 Rz 6), der Unmittelbarkeitsgrundsatz (Yt § 32 Rz 6), der Beschleunigungsgrundsatz nach § 17 Abs. 1 (Yt § 32 Rz 8), wie überhaupt der rechtstaatliche Grundsatz fairer Verfahrensführung (Yt § 32 Rz 12; zum Offenheitsgrundsatz, s. Rz 29; auch Yt § 32 Rz 9).

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