§ 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
Mit dieser durch das SGÄndG v. 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) neu eingefügten Übergangsvorschrift wird in Abs. 1 sichergestellt, dass bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor In-Kraft-Treten des SGÄndG und der damit verbundenen Verschärfungen bezüglich der Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten (§§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, es bei der bisherigen für sie günstigeren Rechtslage verbleibt. Diese Regelung bezweckt damit dem Vertrauensschutz.
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