§ 98 Antrag auf Einleitung des Verfahrens
§ 98 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 95 WDO. Die Überschrift wird vereinfacht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0098


