Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 99 (Schutz der Personalvertretungen)

Die Vorschrift ging zurück auf § 85 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 PersVG 1955. § 99 F. 1974 erwähnte sodann ausdrücklich auch die Jugendvertretungen. Mit Blick auf den Oberbegriff „Personalvertretungen“ diente die textliche Änderung der Klarstellung. Die Ergänzung um „Jugend- und Auszubildendenvertretung“ beruhte auf dem Gesetz vom 13.7.1988 (BGBl. I S. 1037).

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