Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 99 (Schutz der Personalvertretungen)

Die Vorschrift ging zur�ck auf � 85 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 PersVG 1955. � 99 F. 1974 erw�hnte sodann ausdr�cklich auch die Jugendvertretungen. Mit Blick auf den Oberbegriff �Personalvertretungen� diente die textliche �nderung der Klarstellung. Die Erg�nzung um �Jugend- und Auszubildendenvertretung� beruhte auf dem Gesetz vom 13.7.1988 (BGBl. I S. 1037).

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