Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

Anhang 1 zu § 20: Bevollmächtigte und Beistände (§ 14 VwVfG [§ 3])

Hat der Beamte nach § 20 Abs. 1 S. 3 das Recht, „sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen“ (M § 20 Rz 34), gilt diese Vorschrift nur im behördlichen Disziplinarverfahren (§§ 17 ff.), d.h. § 14 VwVfG (§ 3) ist in diesem Verfahren einschließlich des Widerspruchverfahrens (§§ 41 ff.) anzuwenden (dazu Rz 8ff.). Indes richtet sich das Recht auf einen Verfahrens- („Prozess“-) bevollmächtigten oder Beistand im gerichtlichen Disziplinarverfahren „vor“ dem (einem) Disziplinargericht (§§ 45 ff.) nach § 67 VwGO (§ 3). Hierzu ist beachtlich, dass § 67 VwGO (D 140) durch Art. 13 Nr. 2 G zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts 2007 (BGBl. I 2840, 2856) neu gefasst worden war. So zunächst enthält Abs. 1 den „Grundsatz des Selbstvertretungsrechts im Verwaltungsprozess“ (Entw.-begr. BRDrucks. 623/06, S. 214). Abs. 2 regelt den zur Vertretung vor den Verwaltungsgerichten befugten Personenkreis.

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