Anhang 2 zu § 20 Vertreterbestellung von Amts wegen (§ 16 VwVfG [§ 3])
Die ggf. sich ergebende Notwendigkeit der Vertreterbestellung von Amts wegen nach § 16 VwVfG ist durch § 3 nur gesetzestechnisch eröffnet; losgelöst davon ist disziplinarrechtlich zu klären, ob das BDG noch ein Bestellungsgebot, wie es dem § 19 Abs. 1 BDO entnommen werden konnte (Rz 7), kennt (dazu Rz 2). Lässt sich das bejahen, was sich in der Tradition des Disziplinarrechts seit der RDStO 1937 hält (Rechtsentwicklung, s. Rz 3), ist ein Blick auf § 19 BDO aufschlussreich (Rz 5ff.). Alsdann sind Fragen der nur entsprechenden Geltung des § 16 VwVfG (§ 3) zu klären (Rz 12 ff.). Aufzuzeigen ist, was die Verletzung des Bestellungsgebotes verfahrensrechtlich bedeutet (Rz 16).
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