Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

B II. Zwecke des Disziplinarrechts

Um die Verfolgungszwecke des Straf- und Disziplinarrechts zueinander einzuschätzen, bedarf es der Vorklärung des Wesens beider Rechtsfelder. Hierzu zeigt sich, dass aus der ursprünglichen Gemengelage beider Rechtskreise beim Entstehen des Berufsbeamtentums erst in neuerer Gesetzesentwicklung eine endgültige Scheidung der unterschiedlichen Zwecke eingetreten ist, was sich auch im Sprachgebrauch ausdrückt.

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