C. Verzicht, Verwirkung, Verjährung und Verbrauch
Die Begriffe „Verzicht“ (J 058), „Verwirkung“ (J 059), „Verjährung“ (J 060) und „Verbrauch“ (J 061) bezeichnen rechtliche Lagen, in denen sich die Frage stellt, ob ein Recht (Anspruch) noch besteht (geltend gemacht werden kann). Werden diese Lagen hier bezogen auf den Disziplinarverfolgungsanspruch des Dienstherrn, der sich in Form der Disziplinarbefugnis artikuliert (J 061 Rz 3), in den folgenden Kennzahlen dargestellt, geschieht das unter dem Blickwinkel der disziplinarrechtlichen Besonderheiten.
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