Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren – Einleitung
Die erste Vorläuferregelung des heutigen Beschlussverfahrens wurde durch § 5 der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über das Schlichtungswesen (SchlichtAVO) vom 10.12.1923 (RGBl. I S. 1191) für bestimmte Streitigkeiten aus dem 1920 erlassenen Betriebsrätegesetz eingeführt. Das Arbeitsgericht (damals das Gewerbe- und das Kaufmannsgericht oder die arbeitsgerichtliche Kammer eines Schlichtungsausschusses, s. Art. II § 2 der Verordnung über das Schlichtungswesen vom 30.10.1923, RGBl. I S. 1043, i.V. m. §§ 1, 2 SchlichtAVO) entschied darüber, ob die Beteiligten schriftlich oder mündlich zu hören waren. Der Anhörung war genüge getan, wenn ein Beteiligter trotz Aufforderung sich nicht äußerte oder auf Ladung unentschuldigt ausblieb. Das Verfahren wurde damals wie auch heute durch einen Beschluss abgeschlossen. Dieser war von dem Vorsitzenden schriftlich abzufassen, zu verkünden, mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. Ein Rechtsmittel gegen diesen das Verfahren beendenden Beschluss war nicht gegeben.
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