Vorbemerkung zu § 1
Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht des öffentlichen Dienstes im Grundgesetz entsprach ursprünglich streng dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland. Dem Bund war (und ist) die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen zugewiesen (Art. 73 Nr. 8 GG). Die Länder waren und sind nach Art. 70 GG für die Gesetzgebung über ihren öffentlichen Dienst zuständig. Ergänzt wurde diese Regelung durch Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F. mit der Zuständigkeit des Bundes für die Rahmengesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage wurde das Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – erlassen. Soweit dem Bund nicht bereits nach Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebung zustand, erhielt er durch Art. 74a Abs. 1 GG a.F. (eingefügt durch Gesetz v. 18.3.1971, BGBl. I S. 206) die konkurrierende Gesetzgebung für die Besoldung und Versorgung der Beamten (Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen), um einer weiteren Rechtszersplitterung in den Ländern entgegen zu wirken.
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