Vorbemerkung zu § 1
Das materielle Wahlrecht, die Bildung und Zusammensetzung des Personalrats sowie die grundlegenden Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind in den §§ 12 bis 24 BPersVG enthalten. Die Wahlordnung, die auf § 115 BPersVG beruht, regelt in Ausfüllung und Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Die Wahlvorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung verbieten wegen ihres formalen Charakters eine erweiternde Auslegung (s. Schlatmann in: Lorenzen u. a., Stand: Juli 2018, § 1 WO Rz 2). Wie bei Rechtsverordnungen üblich, muss sich dabei Auslegung und Anwendung der Wahlordnung strikt in dem rechtlichen Rahmen bewegen, der sich aus den höherrangigen Normen des BPersVG selbst ergibt. §§ 12-24 BPersVG bilden so den Regelungsrahmen für die gesamte BPersVWO. Sie beschreiben damit auch die Grenzen der Auslegung der Verordnung.
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