Vorbemerkung zu §§ 119 bis 124
Die Vorschriften des Abschnitts „Bundespersonalausschuss“ (§§ 119 bis 124) entsprechen weitgehend den bisher im Abschnitt „Personalverwaltung“ aufgeführten (bis zum 11. Februar 2009 geltenden) §§ 95 bis 104 BBG a.F. (dazu allg. BTDrucks. 16/7076 S. 128). Neben redaktionellen Änderungen und Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache wurden die Bestimmungen teilweise neu geordnet, systematisch zusammengefasst und inhaltlich gestrafft. Eine Änderung erfolgte insoweit, als die in § 98 Abs. 1 BBG a. F. enthaltene Auflistung der Aufgaben des Bundespersonalausschusses (BPersA) ebenso entfallen ist wie die in § 98 Abs. 3 BBG a. F. geregelte Verpflichtung des BPersA, die Bundesregierung über die Durchführung der Aufgaben zu unterrichten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0118_0124


