Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

Vorbemerkung zu �� 63, 64

Das DRiG regelt das Disziplinarrecht der Richter im Bundesdienst in § 62 Abs. 1 Nr. 1 (Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes), § 63 (Disziplinarverfahren) und § 64 (Disziplinarmaßnahmen). Für das formelle Disziplinarrecht der Richter im Bundesdienst gelten durch Verweisung in § 63 Abs. 1 die Vorschriften des BDG sinngemäß, soweit § 63 Abs. 2 und § 64 nichts Abweichendes bestimmen. Für das materielle Disziplinarrecht gelten nach der Verweisung in § 46 die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend und das dazu entwickelte Richterrecht. Formelles und materielles Disziplinarrecht der Richter und der Beamten im Bundesdienst stimmen damit weitgehend überein. Die Abweichungen in § 63 Abs. 2 und § 64 beschränken sich auf wenige richterrechtliche Besonderheiten. Sie betreffen Einzelheiten des Disziplinarverfahrens und der Disziplinarmaßnahmen, lassen aber die Grundstruktur des Disziplinarverfahrens und die Grundsätze des materiellen Disziplinarrechts unberührt (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., Vor § 63 Rn 1). § 63 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 gelten auch für Richter im Landesdienst (§ 83). Wegen der Übereinstimmung des formellen und materiellen Disziplinarrechts der Beamten und Richter im Bundesdienst kann auch bei Richtern auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtendisziplinarrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

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