Vorbemerkung zu § 81
Mit der BPersVG-Novelle 2021 wurden die Beteiligungsformen der Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung in jeweils separate Abschnitte aufgeteilt. Abschnitt 4 regelt nunmehr allein den Umfang und das Verfahren der Mitwirkung (BT-Drs. 19/26820, S. 126)
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