Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

Vorbemerkung zu § 81

Mit der BPersVG-Novelle 2021 wurden die Beteiligungsformen der Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung in jeweils separate Abschnitte aufgeteilt. Abschnitt 4 regelt nunmehr allein den Umfang und das Verfahren der Mitwirkung (BT-Drs. 19/26820, S. 126)

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0081