Vorbemerkung zu § 88
Das mit der BPersVG-Novelle 2021 neu strukturierte und im Gesetz positionierte Kapitel ersetzt §§ 53 bis 56 sowie § 82 F. 1974 (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 128). Kapitel 5 (§§ 88 bis 95) regelt die Bildung, Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung sowie Zuständigkeit und die Aufgaben der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats. Unter den Begriff „Stufenvertretungen“ fallen dabei nur der Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat (§ 4 Abs. 1 Nr. 7, § 88).
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