Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

Vorbemerkung zum Fünften Kapitel Beteiligung der Personalvertretung

Das fünfte Kapitel ist das eigentliche Kernstück des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Es regelt, in welchen Fällen und nach welchen Formen die Personalvertretung zu beteiligen ist und bestimmt damit, in welchem Umfang die Vertretungsorgane der Beschäftigten Einfluss auf die Entscheidungen der Dienststellen nehmen können. Neben den Bestimmungen des fünften Kapitels finden sich Beteiligungsregelungen auch noch in anderen Bestimmungen des Gesetzes (§ 85 Abs. 1 Nr. 6, 7, Abs. 2 Nr. 5, § 86 Nr. 8, 11, § 90 Nr. 7, § 91 Abs. 2, § 93). Diese Bestimmungen enthalten für besondere Verwaltungszweige und besondere Angelegenheiten Einschränkungen der Beteiligung nach dem fünften Kapitel.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0066