Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

Vorbemerkungen §§ 16 ff.

Dem Bund ist die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen zugewiesen (Art. 73 Nr. 8 GG). Durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034) sind im Wege der sog. Förderalismusreform die Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern völlig neu geregelt worden. Dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit unterfallen seitdem nur noch die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Damit unterliegt nicht nur das Besoldungs- und Versorgungsrecht, sondern ausdrücklich auch das Recht der Laufbahnen der alleinigen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG).

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