Vorbemerkungen TVöD/TV-L
Ebenso wie bei den abgelösten Vorgänger-Tarifverträgen BAT und MTArb, handelt es sich beim TVöD um einen sog. „mehrgliedrigen“ Tarifvertrag: sowohl auf der Arbeitgeberseite (beim Allgemeinen Teil und beim BT-V) als auch – im Vertrag mit ver.di – auf der Gewerkschaftsseite ist jeweils mehr als eine Tarifvertragspartei beteiligt. Beim TV-L liegt Mehrgliedrigkeit nur auf der Gewerkschaftsseite bei ver.di vor. Bei mehrgliedrigen Tarifverträgen kann jede einzelne Tarifvertragspartei, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für ihren Bereich über den Tarifvertrag verfügen, ihn z. B. kündigen oder durch neuen Tarifvertrag ändern oder ablösen, ohne dass der Bestand des Tarifvertrages zwischen den übrigen Beteiligten dadurch berührt wird.
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