Vorbemerkungen zu § 80
§ 83 Abs. 1 (Einleitungssatz) und Abs. 2 BPersVG (und die dem folgenden landespersonalvertretungsrechtlichen Vorschriften) halten den 1955 gefundenen grundlegenden, bis heute im Kern unangetasteten politischen Kompromiss zum Rechtsschutz in Mitbestimmungsfragen des öffentlichen Dienstes fest. Er verknüpft die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (§ 83 Abs. 1 BPersVG) mit der Herausnahme der Verfahrensordnung aus dem Verwaltungsprozessrecht der VwGO zugunsten einer gemeinsamen Zuordnung zu dem für die Betriebsräte der privaten Wirtschaft konzipierten Beschlussverfahren des ArbGG (s. L Einl Rz 3bff.). Da das individuelle und kollektive Arbeitsrecht seinerseits besonderes Zivilrecht bildet, richtet sich das Arbeitsgerichtsverfahren grundsätzlich nicht auf das öffentlich-rechtliche Prozessrecht aus, sondern auf den Zivilprozess (s. L Einl Rz 25f.).
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