Vorbemerkungen zu § 87
Die Beschwerde ist im Beschlussverfahren das Gegenstück zur klassischen Berufung (Baden in: Altvater u.a., BPersVG, 8. Aufl., § 83 Rz 91a). In Abgrenzung zum Urteilsverfahren wird der zweite Rechtszug des Beschlussverfahrens dabei aber nicht als Berufung, sondern als Beschwerde bezeichnet. Das Beschwerdeverfahren folgt dabei weitgehend den Regeln der Berufung nach dem ArbGG, die wiederum zahlreiche Weiterverweisungen enthalten (näher L § 87 ArbGG Rz 12 bis 17l). Die Beschwerde dient damit wie diese der vollen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (L Einl Rz 29; Rehak in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand: September 2014, § 83 Rz 115).
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