Vorbemerkungen zu Abschnitt IV: Urlaub und Arbeitsbefreiung
Im IV. Abschnitt behandeln TVöD/TV-L die gewillkürte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit (Erholungsurlaub einschl. Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub). Zugleich ergibt sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts, in welchen Fällen außerhalb der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22) und zwingender spezieller gesetzlicher Regelungen das Arbeitsentgelt bei zeitweiligem Ausfall der Arbeitsleistung fortgezahlt wird.
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