§ 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
Die Vorschrift des TVÜ-Länder zur Fortgewährung der Zulage bzw. des Differenzlohnes an übergeleitete Arbeitnehmer, die eine vorübergehend/vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeit über den 31. Oktober 2006 hinaus fortsetzen, entspricht voll der Regelung in § 10 TVÜ-Bund, so dass auf die Erläuterungen bei F § 10 verwiesen werden kann (wobei wie stets die aus dem unterschiedlichen Inkrafttreten folgen unterschiedlichen Stichtage zu beachten sind).
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