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§ 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Die Vorschrift des TVÜ-Länder zur Fortgewährung der Zulage bzw. des Differenzlohnes an übergeleitete Arbeitnehmer, die eine vorübergehend/vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeit über den 31. Oktober 2006 hinaus fortsetzen, entspricht voll der Regelung in § 10 TVÜ-Bund, so dass auf die Erläuterungen bei F § 10 verwiesen werden kann (wobei wie stets die aus dem unterschiedlichen Inkrafttreten folgen unterschiedlichen Stichtage zu beachten sind).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0010

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