§ 100 (Ehrenamt, Verbot wirtschaftlicher Nachteile, Kosten)
Die Vorschrift adressierte unterschiedliche Fragen mit finanzieller Relevanz und ging zurück auf § 86 PersVG 1955. Diese Norm wurde überführt in § 100 F. 1974 und entsprach den bundesrechtlichen Regelungen der §§ 24 Abs. 2, 44 und 46 Abs. 1, 2 F. 1974. Sie enthielt tragende Grundsätze des Personalvertretungsrechts. Daher galt sie auch, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wurde, für die Jugend-Auszubildendenvertretung sowie für Sondervertretungen.
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