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§ 100 (Ehrenamt, Verbot wirtschaftlicher Nachteile, Kosten)

Die Vorschrift stimmt mit § 86 PersVG 1955 überein und entspricht den bundesrechtlichen Regelungen der §§ 24 Abs. 2, 44 und 46. Sie enthält tragende Grundsätze des Personalvertretungsrechts, denen allgemeine Geltung zu verschaffen ist (Richardi u. a., BPersVG, § 100 Rz 1). Daher gilt sie auch, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt ist, für die Jugend- Auszubildendenvertretung sowie für Sondervertretungen (s. auch K § 98 Rz 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0100

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