Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 100 (Ehrenamt, Verbot wirtschaftlicher Nachteile, Kosten)
Die Vorschrift stimmt mit § 86 PersVG 1955 überein und entspricht den bundesrechtlichen Regelungen der §§ 24 Abs. 2, 44 und 46. Sie enthält tragende Grundsätze des Personalvertretungsrechts, denen allgemeine Geltung zu verschaffen ist (Richardi u. a., BPersVG, § 100 Rz 1). Daher gilt sie auch, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt ist, für die Jugend- Auszubildendenvertretung sowie für Sondervertretungen (s. auch K § 98 Rz 2).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0100
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte