Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 65 Abs. 3 BBG a. F. schrieb ausdrücklich vor, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Dieser Grundsatz galt nicht für Nebentätigkeiten, die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten aufgenommen wurden, sowie für solche, bei denen das dienstliche Interesse an der Übernahme anerkannt wurde (§ 65 Abs. 3 S. 2 BBG a. F.). Diese Regelung wurde nunmehr in § 101 Abs. 1 separat normiert. Abgesehen von diesen Tatbeständen, sind Ausnahmen nur in besonders begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag zulässig, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird (§ 101 Abs. 1 S. 3).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0101