• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 65 Abs. 3 BBG a. F. schrieb ausdrücklich vor, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Dieser Grundsatz galt nicht für Nebentätigkeiten, die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten aufgenommen wurden, sowie für solche, bei denen das dienstliche Interesse an der Übernahme anerkannt wurde (§ 65 Abs. 3 S. 2 BBG a. F.). Diese Regelung wurde nunmehr in § 101 Abs. 1 separat normiert. Abgesehen von diesen Tatbeständen, sind Ausnahmen nur in besonders begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag zulässig, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird (§ 101 Abs. 1 S. 3).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0101

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 10 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: