§ 104 (Zuständigkeit der Personalvertretungen, Bildung und Entscheidungsbefugnis der Einigungsstellen)
§ 104 F. 1974 ging in Satz 1 zurück auf § 90 PersVG 1955 und blieb bis zur Aufhebung der Norm durch die BPersVG-Novelle 2021 unverändert. Bis zur Herleitung verfassungsunmittelbarer Grenzen der Personalvertretung (BVerfG v. 24. 5. 1995, BVerfGE 93, 37) war insbesondere dessen Satz 1 regelmäßiger Ansatzpunkt für verfassungsrechtliche Angriffe der jeweiligen Opposition auf Änderungen von Landesgesetzen.
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