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§ 104 (Zuständigkeit der Personalvertretungen, Bildung und Entscheidungsbefugnis der Einigungsstellen)

§ 104 ist textlich seit 1974 unverändert geblieben. Indes greift vor allem hier die „Föderalismusreform I“, die 2006 das Rahmenrecht nach Art. 75 Nr. 1 GG F. 1994 aufhob, so dass dieses im Regelfall nur noch fortgeltendes Bundesrecht nach Art. 125a Abs. 1 GG bildet, das die Länder aufheben und ersetzen dürfen (s. K § 94 Rz 2d, 8a). Davon unberührt bleiben Verpflichtungen der Landesgesetzgeber auf anderer Rechtsgrundlage (s. Rz 1c, 5b). So wurde in § 51 BeamtStG (vom 17. 6. 2008, BGBl. I S. 1010, mit Änderungen) eine Garantie der Personalvertretung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG F. 2006 beamtenrechtlich neu verankert (s. Hebeler in: Lorenzen u.a., Stand: Oktober 2016, § 94 Rz 16 ff.); dies wiederum wirft die bisher nicht gerichtlich geklärte Frage auf, ob eine Fortgeltung des gesamten Rahmenrechts auf diese Kompetenznorm gestützt werden kann (s. K § 94 Rz 14).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0104

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