Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 121 Urteil des Berufungsgerichts

Während § 120 bestimmt, in welchen Fällen das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden kann, regelt § 121 die Berufungsentscheidung durch Urteil, ohne jedoch eine Aussage zur Zurückweisung der Berufung zu machen. Das Urteil ergeht in der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 80 Abs. 3 S. 1).

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